Satzung der Bürgerinitiative für Felsberg e.V:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative für Felsberg“ und hat seinen Sitz in Felsberg.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) versehen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO als gemeinnützig anerkannt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinszweck
(1) Der Vereinszweck ist die Erhaltung des dörflichen und städtischen kulturellen Erbes der Stadt Felsberg und der in ihr zusammen geschlossenen Kommunen, die Verbesserung der Lebensumstände ihrer Bewohner, der Schutz der natürlichen Grundlagen und die Bewahrung der von Umweltgefahren bedrohten öffentlichen Gesundheit. Der Verein setzt sich für eine dem Vereinszweck entsprechende, zukunftsgerichtete Entwicklung der Stadt Felsberg ein.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
b) Wahrnehmung von Kontakten mit öffentlichen Einrichtungen
c) Organisation wissenschaftlicher Zusammenarbeit
d) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen, die das gleiche Ziel verfolgen.
e) Information durch Vermittlung und Dokumentation erarbeiteter wissenschaftlicher Erkenntnisse, Beratung und Unterstützung von Aktivitäten
§ 4 Vereinsmittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.
(4) Das vorhandene Vereinsvermögen wird nach der Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. (Siehe hierzu auch § 9 Absatz 4).
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv an den Vereinsaktivitäten teilnehmen und Beitrag zahlen.
(3) Eine jährliche Zuwendung in Form einer Spende berechtigt zur Fördermitgliedschaft, wenn ein entsprechender Antrag an den Vereinsvorstand gestellt wird.
(4) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft werden, die in der Lage ist, durch aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes zu leisten und die die Satzung des Vereins anerkennt.
(5) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über eine Aufnahme von aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Er ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Dies gilt nicht für die Gründung.
(6) Die Mitgliedschaft erschlischt außer durch Tod, durch Auflösung der Personengesellschaften oder juristischen Personen durch deren Auflösung,
– durch Erklärung des Austritts sofort, der schriftlich erfolgen muss,
– durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über
den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung
entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder
(7) Die Fördermitgliedschaft tritt unmittelbar nach dem Vorstandsbeschluss über die Aufnahme in Kraft.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Daran nehmen alle aktiven Mitglieder des Vereins teil. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
– Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des
Vorstandes
– Wahl und Entlassung des Vorstandes
– Satzungsänderungen
– Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, zu ihr ist 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(5) Die Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekannt gegeben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand diese erneut mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Jedes ordentliche aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(8) Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins werden mit 3/4 der anwesenden Stimmen gefasst.
(10) Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden Protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in. Der Vorstand kann bis zu 4 Beisitzer/innen mit beratender Stimme berufen.
(2) Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jede/n Kandidaten/in in einem getrennten Wahlgang. Änderungen im Wahlmodus können in der Mitgliederversammlung nur auf Antrag einstimmig beschlossen werden. Übersteigt die Zahl der Kandidatinn/en die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand durch Beschluß ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
(7) Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden.
(8) Die Vorstandssitzungen werden mindestens zweimal jährlich durch den/die 1. Vorsitzende/n oder den/die 2. Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind schriftlich festzuhalten. Sie sind durch den Leiter der Versammlung und den Schriftführer zu unterschreiben.
(9) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Erstellung und Vorlage des Geschäfts- und Kassenberichts
– Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Arbeitsprogrammes
– Entscheidung über die Aufnahme der aktiven Mitglieder und
Fördermitglieder.
§ 9 Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
(1) Der Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Eine Änderung des Zweckes kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine Besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren, sie werden vom Vorstand als solche benannt.
(4) Soweit nach der Liquidation noch Vereinsvermögen vorhanden ist, fällt das Vermögen des Vereins an den „Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) e.V.“, Prinz-Albert-Str. 43, 53113 Bonn.